Bleiben Sie auf dem Laufenden

Wir informieren Sie regelmäßig über interessante Urteile und Grundsatzentscheidungen sowie über Neuigkeiten aus unserer Kanzlei.

Neue Zweigstelle ab Mai 2010

 

Wir erweitern unser Angebot ständig. Dies nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ. Um noch näher an unseren Mandanten sein zu können und damit in der Lage zu sein, noch enger und effektiver zusammen zu arbeiten zu können, werden wir im Mai 2010 eine Zweigstelle am attraktiven Standort Montabaur eröffnen. Sie finden uns dann am ICE-Bahnhof in der Bahnallee. Hier stehen ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Wir freuen uns auf Sie.

 

Nähere Informationen finden Sie alsbald an dieser Stelle.

Neue Fachanwaltschaften geplant

 

Wir qualifizieren uns für Sie weiter.

Rechtsanwältin Alexandra Martin bildet sich derzeit fort zur Fachanwältin für Verkehrsrecht. Die theoretische Ausbildung hat sie bereits mit Erfolg abgeschlossen.

 

Rechtsanwalt und Notar Frank Martin belegt derzeit die Fachanwaltslehrgänge zum Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Urteil: Ehevertrag darf nicht in die Sozialhilfe führen

 

Ein Ehevertrag, durch den der geschiedene Partner wegen der hohen Zahlungspflicht zum Sozialhilfeempfänger wird, ist sittenwidrig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: XII ZR 157/06). Dabei wurde zum ersten Mal ein Ehevertrag für ungültig erklärt, der den Mann finanziell überforderte.

Neuer Internetauftritt online


Erfahren Sie jetzt auch im Internet alles über unsere Leistungen und Rechtsschwerpunkte. Wir freuen uns auf Ihren Besuch auf unserer Webseite!

Videoverkehrskontrollen müssen nach Auffassung des DAV bundesweit eingestellt werden
 
Berlin (DAV): Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 11. August 2009 (AZ: 2 BvR 941/08) Videokontrollen in Mecklenburg-Vorpommern für unzulässig erklärt. Es fehle für eine solche Überwachung an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Auch in anderen Bundesländern fehlt es nach Informationen des DAV an einer gesetzlichen Grundlage für auch dort vorgenommene automatisierte Videogeschwindigkeitsmessungen. Es reicht nach der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts nicht aus, dass diese Kontrollen auf Erlasse bzw. Richtlinien der jeweiligen Fachministerien gestützt werden. „Die Kontrollen sind umgehend einzustellen, wenn durch diese Videoüberwachung auch Verkehrsteilnehmer, die alle Verkehrsregeln einhalten, gefilmt werden“, erläutert Rechtsanwalt Michael Bücken, Vorsitzender des DAV- Ausschusses Verkehrsrecht. Durch Videoaufzeichnungen dieser Art werde in das Recht der informationellen Selbstbestimmung eingegriffen. Hierzu bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. „ Es ist fraglich, ob die verfassungswidrig erworbenen Kenntnisse der Überschreitung überhaupt verwertet werden dürfen“, so Bücken weiter. Das höchste Gericht habe diese Frage offen gelassen.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft Fälle, in denen eine Verkehrsüberwachung mittels Videoaufzeichnung erfolgt. Für diese wurde eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angenommen, da sich Bürger auch bei ordnungsgemäßer Fahrweise nicht der Aufzeichnung entziehen können. Auf andere Messmethoden wie Radarmessungen durch mobile und stationäre Anlagen, bei denen nur bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Messung oder Foto erfolgt, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Auswirkung.
Das in Mecklenburg-Vorpommern eingesetzte Videosystem „VKS“ wird laut Mitteilung des DAV bundesweit von der Polizei eingesetzt, so z.B in NRW.

Verwertbarkeit von Beweisen aus einer Videoüberwachung
 
Ergänzend zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt nun eine OLG Entscheidung zur Verwertbarkeit von per fest installierter Videoaufzeichnungsanlagen und somit fortlaufender Überwachung der Fahrbahnen zur Feststellung von Verkehrsverstößen erlangter Beweismittel vor. Das OLG Oldenburg hat zum Aktenzeichen Ss Bs 186/09 mit Beschluss vom 27.11.2009 entschieden, dass eine solche Verkehrsüberwachung mittels Videoaufnahmen verfassungswidrig sei, da dies einen schwerwiegenden Eingriff  in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und 2 GG darstelle, die so erlangten Beweismittel daher illegal erlangt worden und nicht verwertbar seien.